Einen Firmenwagen privat nutzen - Kosten und Steuern
Veröffentlicht am 05.08.2021
Für die einen ist ein Firmenwagen ein notwendiges Arbeitsinstrument, während andere es als Statussymbol sehen und als Zeichen für eine erfolgreiche Karriere. Je teurer der Geschäftswagen ist, umso grösser ist der Eindruck, den das Fahrzeug auf Kunden machen soll. Der Arbeitgeber entscheidet, ob Sie einen Firmenwagen nur geschäftlich oder auch privat nutzen dürfen. Wie das funktioniert, und mit welchen Kosten das für Sie als Arbeitnehmer verbunden ist - Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier!
Was ist ein Firmenwagen?
Bei einem Firmenwagen handelt es sich um ein Fahrzeug, das vom Unternehmen für berufliche Zwecke angeschafft wird. Das bedeutet, dass ein Mitarbeiter den Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, um seiner Berufstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus kann er ihn regelmässig auch privat nutzen, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt. Die Nutzung eines Firmenwagens ist eng mit dem Arbeitsverhältnis verbunden. Im Falle einer Freistellung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer den Wagen zurückgeben. Steuerlich gesehen gehört ein Firmenwagen zum steuerlichen Betriebsvermögen. Das setzt voraus, dass die betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt.
Kosten und Steuern für einen privat genutzten Firmenwagen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die private Nutzung eines Firmenwagens im Lohnausweis zu berücksichtigen. Die Kosten werden dem Bruttolohn zugeschlagen, was auf zwei verschiedene Arten erfolgen kann:
1. Trägt der Arbeitgeber sämtliche Kosten für den Dienstwagen, und müssen Sie als Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten bezahlen, zum Beispiel im Urlaub oder am Wochenende, beträgt der zu deklarierende Betrag monatlich 0,8 Prozent des tatsächlich gezahlten Kaufpreises. Die Mehrwertsteuer ist dabei ausgenommen. Der mindestens zu deklarierende Betrag liegt bei monatlich CHF 150.-.
2. Die zweite Variante ist, dass Ihr Arbeitgeber sämtliche Kosten für die Nutzung des Dienstfahrzeugs übernimmt. Dann kann der in der Lohnabrechnung zu deklarierende Betrag mithilfe der privat gefahrenen Kilometer ermittelt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch beziehungsweise Bordbuch führen. Die Anzahl der mit dem Firmenwagen privat gefahrenen Kilometer wird mit dem jeweiligen Kilometersatz nach der TCS-Tabelle multipliziert.
Firmenwagen: Der Nachweis der betrieblichen Nutzung
Die privaten und dienstlichen Nutzungsanteile eines Dienstwagens können mithilfe geeigneter Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Diese müssen nicht zwingend den strengen Anforderungen an ein Fahrtenbuch genügen. Regelmässig reicht es aus, wenn Sie die betrieblichen Nutzungsanteile nachweisen, zum Beispiel mit einem Terminkalender, Abrechnungen oder mit Aufzeichnungen, die sich über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten erstrecken.
Sofern Sie sich für ein Fahrtenbuch entscheiden, bemisst sich Ihr privater Anteil an den Gesamtkosten nach dem Verhältnis zwischen privat gefahrenen Kilometern und der gesamten Kilometerleistung. Die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch müssen vollständig und fortlaufend sein einschliesslich des jeweils erreichten Kilometerstandes. Damit ein Fahrtenbuch Beweiskraft entfaltet, müssen diese Angaben enthalten sein:
1. Jede einzelne betrieblich veranlasste Fahrt muss mit Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt aufgeführt sein.
2. Im Fahrtenbuch muss jeweils das Reiseziel mit der genauen Adresse benannt werden.
3. Dazu notieren Sie auch den Namen des aufgesuchten Geschäftspartners sowie den Zweck der Reise.
4. Sofern Sie einen Umweg genommen haben, sollten Sie auch diesen aufführen.
Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie ein Fahrtenbuch handschriftlich oder digital führen. Sie sollten konsequent bei einer Methode bleiben. Denn ein Wechsel der Fahrtenbuchmethode ist nur möglich, wenn Sie den Dienstwagen wechseln oder zum Jahreswechsel.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Dienstwagen des Arbeitgebers ein ausgezeichneter Bonus ist. Inwieweit die private Nutzung des Firmenwagens erlaubt ist, sollte in dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder in einer anderen vertraglichen Vereinbarung detailliert festgelegt werden. Wie konkret die vertragliche Abmachung in Bezug auf die private Nutzung ist, obliegt dem Arbeitgeber. Er kann sie sogar beschränken oder untersagen. Wurde die private Nutzung einmal gestattet, kann der Arbeitgeber sie nicht einfach wieder zurückziehen. Fehlt eine derartige Vereinbarung, sollten Sie auf die Privatnutzung des Firmenwagens verzichten.