Weiterbildung ist wichtig. Das Stichwort vom lebenslangen Lernen ist präsent und scheint heute bedeutsamer als je zuvor. Die Zeit bringt es mit sich, dass Entwicklungen heute rasanter gestaltet werden als früher.
Weiterbildung ist wichtig. Das Stichwort vom lebenslangen Lernen ist präsent und scheint heute bedeutsamer als je zuvor. Die Zeit bringt es mit sich, dass Entwicklungen heute rasanter gestaltet werden als früher. Der Fachkräftemangel, der immer wieder angesprochen wird, ist auch Folge einer Weiterbildungslücke, die Weiterentwicklung signifikant einschränken kann. Da Weiterbildung oft eng mit dem Erfolg eines Unternehmens verknüpft ist, sind auch Arbeitgeber in der Pflicht. Hier erfahren Sie mehr darüber.
Die Unzufriedenheit von Mitarbeitern bezüglich der Weiterbildungsmöglichkeiten, die ihnen angeboten werden, ist ersichtlich. Eine Umfrage von Travailsuisse brachte schon 2016 ans Tageslicht, dass über 50 Prozent der Arbeitnehmer sich gerne weiterbilden möchten, es aber nicht können. Die Gründe dafür sind häufig mit dem Arbeitgeber verbunden: Sie würden Weiterbildungsambitionen nicht oder nur unzureichend fördern. Das neue Weiterbildungsgesetz wurde genau dafür konzipiert.
Weiterbildungsgesetz: Das hat sich geändert
Das Weiterbildungsgesetz ist in der Schweiz zu Jahresbeginn 2017 in Kraft getreten. Es räumt Arbeitnehmern ein Recht auf Weiterbildung ein. In Bezug auf die Pflicht des Arbeitgebers äußert sich das Gesetz eher vage: Einer der Grundsätze besagt, dass der einzelne Mensch für seine Weiterbildung verantwortlich sei, dass der Arbeitgeber aber eine Mitverantwortung übernehmen solle.
Auf die Art der Weiterbildung kommt es an
Ob ein Arbeitgeber eine Weiterbildung fördert oder vielleicht sogar dazu verpflichtet ist, hängt von deren Art ab. Ein Beispiel kann dies konkret verdeutlichen: Wenn eine Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet ist oder zur Ausübung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten absolut notwendig ist, hat der Arbeitgeber die Kosten dafür in der Regel auch zu tragen. Hat ein Arbeitnehmer in Eigeninitiative eine Weiterbildung absolviert und ist diese für die Berufsausübung nicht unbedingt relevant, ist eine Kannleistung des Arbeitgebers möglich, aber nicht verpflichtend.
Arbeitszeit ist zu bezahlen
Bei einer angeordneten Weiterbildung ist die komplette Arbeitszeit zu bezahlen, die dafür in Anspruch genommen wird. Will heißen: Auch die Fahrzeit zur Schulungsstätte ist zu übernehmen. Das gilt auch für Schulungsmaterial, das eingesetzt und selbst zu bezahlen ist. Dem Mitarbeiter darf durch eine angeordnete Weiterbildung also kein Nachteil finanzieller Art entstehen.
Besondere Modelle sind möglich
Wenn eine freiwillige Weiterbildung ansteht, kann der Arbeitgeber dennoch fördern und davon profitieren. Das gilt in Fällen, in denen eine Kostenübernahme an die Verpflichtung gebunden ist, eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu arbeiten, ganz besonders. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine Kündigung, sind die Weiterbildungskosten dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Allerdings in der Regel nicht, wenn die Weiterbildung auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgte.
Vielfältige Möglichkeiten
Für beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kann die Weiterbildung eine sinnvolle Investition sein. Der Fachkräftemangel zeigt deutlich, wie Wertschätzung für konsequente Weiterbildung an Wichtigkeit erlangt hat. Die Kommunikation mit dem Arbeitgeber vor der Maßnahme ist sinnvoll, um keine böse Überraschung zu erleben. Im Dialog können Ziele und Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme in aller Ruhe zielführend besprochen werden.