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Was Sie über Überstunden in der Schweiz wissen sollten

Veröffentlicht am 17.01.2022
Was Sie über Überstunden in der Schweiz wissen sollten
Wer mehr arbeitet, als er eigentlich müsste, leistet in der Schweiz Überzeit oder Überstunden. Wie unterscheiden sich Überstunden und Überzeit, wann besteht eine Pflicht, Überstunden zu leisten, und gibt es eine Entschädigungspflicht? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier.
Worin unterscheiden sich Überstunden und Überzeit?
 
Überstunden sind in der Schweiz die Arbeitsstunden die Sie über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus leisten. Rechtsgrundlage ist Art. 321c OR (Obligationenrecht). Sind in Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise 40 Stunden pro Woche als vertragliche Arbeitszeit festgeschrieben, gelten die Stunden, die über 40 Stunden und bis zur Überzeitgrenze von 45 Stunden liegen, als Überstunden. Massgeblich für Überstunden ist also der zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag und die darin festgelegte Soll-Arbeitszeit.
 
Die Überzeit ist nach dem in der Schweiz geltenden Arbeitsrecht die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 beziehungsweise 50 Arbeitsstunden pro Woche überschreitet. Sie ist in Art. 12 und 13 (Arbeitsgesetz) gesetzlich normiert und ist nicht bewilligungspflichtig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf überschritten werden, wenn ein ausserordentlicher Arbeitsandrang herrscht oder es die Dringlichkeit der Arbeit erfordert. Das gilt auch, wenn Betriebsstörungen vermieden oder beseitigt werden, sowie für Rechnungsabschluss, Inventar- und Liquidationsarbeiten.
 
Wann eine Pflicht zur Überstundenleistung besteht

 
Arbeitnehmer sind unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, nach Art. 321 c Abs. 1 OR Überstunden zu leisten:
  • Überstunden sind ein Muss, wenn sie notwendig sind, zum Beispiel wenn ausserordentlich viel Arbeit anfällt oder diese dringend erledigt werden muss. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn aufgrund einer besseren Organisation Überstunden vermieden werden oder Hilfskräfte hinzugezogen werden können.
  • Die Überstunden müssen nach Treu und Glauben zumutbar sein, was vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist.
  • Der Arbeitnehmer darf durch die Überstunden psychisch und physisch nicht überfordert werden.
  • Ausserdem müssen die nach dem Arbeitsgesetz geltenden Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.
Gibt es bei Überstunden eine Entschädigungspflicht?
 
Fallen Überstunden an, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer entsprechend zu entschädigen. Es gibt Überstunden, die müssen abgegolten werden, andere nicht.
 
Eine Entschädigungspflicht für Überstunden besteht,
 
  • wenn sie ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überstunden notwendig waren oder nicht.
  • Wenn die geleisteten Überstunden notwendig waren oder wenn sie vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als notwendig erachtet werden durften. Der Arbeitgeber ist jedoch dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Überstunden widerspruchslos entgegennimmt.
 Eine Entschädigungspflicht für Überstunden besteht nicht,
  • wenn Überstunden zwischen den Vertragsparteien - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - schriftlich ausgeschlossen worden sind.
  • wenn ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag oder ein für die jeweilige Branche geschlossener Normalarbeitsvertrag einen Ausschluss von Überstunden vorsehen.
 
Die Abgeltung von Überstunden
 

Besteht seitens des Arbeitgebers eine Entschädigungspflicht für Überstunden, stellt sich die Frage, wie diese abgegolten werden können.
 
1. Überstunden können durch einen Zuschlag von mindestens 25 Prozent zum vereinbarten Lohn abgegolten werden. Gesetzlich geregelt ist das in Art. 321 c Abs. 3 OR, wobei die Zuschlagsregelung auch schriftlich vereinbart werden kann.
2. Auch eine Abgeltung in Form von Freizeit in mindestens der gleichen Höhe ist möglich. Voraussetzung ist, dass diese Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich getroffen oder durch eine Vertragsklausel im Individualarbeitsvertrag nach Art. 321 c Abs. 2 OR geregelt wurde.
3. Handelt es sich um Kadermitarbeiter, können abweichende Regelungen getroffen werden, sodass beispielsweise Überstunden ohne oder mit einem unterhalb von 25 Prozent liegenden Zuschlag abgegolten werden. Grund ist, dass das höhere Arbeitspensum bereits durch das höhere Gehalt abgegolten wird.
 
In der Praxis fällt es oftmals schwer, die Regelungen für die Überzeit im Arbeitsgesetz und für Überstunden im Obligationsrecht auseinanderzuhalten. Hinzu kommt das Management von Überstunden und Überzeit im Unternehmen, das arbeitsintensiv und mit einem höheren Administrationsaufwand verbunden ist. Insoweit ist es sinnvoll, Überzeit und Überstunden erst gar nicht auflaufen zu lassen, auch um unangenehme Gerichtsverfahren zu vermeiden.