Ferienjob in der Schweiz - darauf sollten Sie achten
Veröffentlicht am 04.10.2021
Jugendliche, die einen Ferienjob ausüben möchten, unterliegen in Bezug auf die Tätigkeit und die Arbeitszeit bestimmten Regeln. Das gilt unter anderem für Versicherungen und Risiken, für die AHV-Beitragspflicht und für die Einkommensteuer. Was das konkret bedeutet - wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.
Ferienjob: Tätigkeit und Arbeitszeit
Ferienjobs werden in der Schweiz auch als Sackgeldjobs bezeichnet. Damit sind insbesondere Tätigkeit wie Nachhilfe geben, Babysitten, Zeitungen austragen und Erledigen von Botengängen gemeint. Sie werden meistens von Schülern ausgeübt, die ihr Sackgeld aufbessern möchten.
Die Höchstarbeitszeit ist abhängig vom Alter der Jugendlichen:
- Schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren dürfen während der halben Schulferien acht Stunden pro Tag und maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten.
- Die Arbeitszeit muss zwischen 6 und 18 Uhr liegen.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden muss eine halbe Stunde Pause gewährt werden.
- Jugendliche dürfen vor Erreichen der Volljährigkeit lediglich leichte Arbeiten ausüben.
- Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr ist der Landdienst erlaubt.
- Mit Erreichen des 15. Lebensjahres dürfen Schüler für sportliche, künstlerische und kulturelle Tätigkeiten und für Werbezwecke im Zusammenhang mit Film-, Foto-, Radio- und Fernsehaufnahmen beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese keinen negativen Einfluss auf die Entwicklung von Jugendlichen haben.
- Nicht gestattet ist, dass Jugendliche unter 16 Jahren als Servicekräfte in Hotellerie und Gastronomie eingesetzt werden. Gleiches gilt für Arbeiten in Zirkus- und Schaustellerbetrieben sowie für die Filmvorführung. Diese Tätigkeiten sind erst mit Erreichen der Volljährigkeit, also ab dem 18. Lebensjahr erlaubt.
Grundsätzlich nicht zulässig sind alle gefährlichen Arbeiten, die die Sicherheit, die Entwicklung, Gesundheit und Ausbildung von Jugendlichen beeinträchtigen können.
Absicherung gegen Risiken im Ferienjob
Wie in jedem anderen Job auch, bergen auch Ferienjobs Gefahren, die nicht zwingend auf Anhieb erkennbar sind. Deshalb sollten Sie, wenn Sie einen Ferienjob annehmen, folgende Regeln beachten:
- Halten Sie betriebliche Sicherheitsvorschriften ein.
- Halten Sie sich an betriebsinterne Regelungen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Jugendliche vor Antritt in den Ferienjobs in Sicherheitsvorschriften und betriebliche Regelungen einzuweisen. Findet eine Einführung nicht statt, sollten Sie das der Gewerkschaft oder dem Arbeitsinspektorat melden.
- Achten Sie als Ferienjobber darauf, dass Sie keine gefährlichen Arbeiten verrichten müssen, und holen Sie gegebenenfalls einen erfahrenen Kollegen hinzu.
Grundsätzlich besteht bei einem Ferienjob Versicherungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei Ihrem Ferienjob um einen kurzen oder längeren Einsatz handelt. Das gilt in Bezug auf die Unfallversicherung für Vollzeitarbeitskräfte, deren Versicherungsschutz alle Unfälle umfasst. Wer weniger als acht Stunden täglich bei einem Arbeitgeber arbeitet, ist lediglich gegen Berufsunfälle versichert. Sofern Ihr Ferienjob eine Dauer von weniger als drei Monaten hat, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Ferienjob: Einkommensteuer und AHV-Beitragspflicht
Sind Sie minderjährig und haben Sie ein eigenes Einkommen, müssen Sie dieses Einkommen in einer eigenen Steuererklärung deklarieren. Insoweit werden Minderjährige angehalten, ab dem 16. Lebensjahr eine Steuererklärung zu erstellen. Bereits seit dem 1. Januar 2015 müssen für Ferienjobs keine AHV-Beiträge gezahlt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lohn den Betrag von 750 Franken im Jahr nicht übersteigt. Das kommt insbesondere den Arbeitgebern zugute, für die die Jobvergabe mit weniger Aufwand verbunden ist. Allerdings haben Jugendliche die Möglichkeit darauf zu beharren, dass AHV-Beiträge von ihrem Lohn als Ferienjobber abgeführt werden.
Ferienjob - Anspruch auf Mindestlohn?
Anders als beispielsweise in Deutschland gibt es in der Schweiz keinen gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitgeber sind jedoch an Gesamt- und Normalarbeitsverträge gebunden. Darüber hinaus müssen die für die jeweilige Branche üblichen Löhne und Gehälter eingehalten werden. Sind in den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen keine Mindestlöhne vorgeschrieben, empfiehlt der SGB - das ist der Schweizer Gewerkschaftsbund - einen Stundenlohn von rund 15 Franken für Jugendliche, die sich noch in der Ausbildung befinden. Handelt es sich um einen Ferienjob, für den eine geringe Qualifikation erforderlich ist, liegt die Empfehlung des SGB bei einem Stundenlohn von 20 Franken.
Abschliessend ist festzuhalten, dass Arbeitgeber bei Ferienjobs oftmals vergessen, dass Sie einen Anspruch auf einen Ferienzuschlag in Höhe von 10,64 Prozent haben. Dass Sie diesen Zuschlag erhalten, entnehmen Sie Ihrer Lohnabrechnung, auf der der Lohnzuschlag klar ausgewiesen sein muss.